Seit Freitag stehen unsere Mitarbeiter des Winterdienstes im Dauereinsatz und befreien Straßen und Gehwege von Schnee und Eis. Wir bitten um Verständnis, dass nicht alle Straßen gleichzeitig bearbeitet werden können.
Durch den derzeit einsetzenden Eisregen besteht wieder vermehrt die Gefahr von Astbrüchen!
Für die Räumung stehen mehrere Räum- und Streufahrzeuge im Einsatz, aber nur mit Ihrer Hilfe kann eine möglichst lückenlose Räumung aller Straßen, Gehsteige und Gehwege gewährleistet werden.
Worauf müssen Sie als Anrainer achten?
– Das Ablagern von Schnee von Privatgrundstücken auf die Straße ist nicht erlaubt!
– Ein großes Problem für die Schneeräumung sind abgestellte Autos auf öffentlichen Straßen. Um eine reibungslose Schneeräumung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Ihre Fahrzeuge nicht auf den öffentlichen Straßen abzustellen, damit unsere Räumfahrzeuge durchfahren können!
– Laut StVO § 93 Ab. 1 müssen im Ortsgebiet Eigentümer*innen von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser die nicht weiter als 3 m von der gesamten Liegenschaft entfernt sind von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen Sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden.
– Eigentümer*innen von Liegenschaften müssen dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Achtung
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Gemeinde Kirchberg-Thening weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Kirchberg-Thening handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Wir ersuchen Sie auch heuer wieder, die Arbeiten im Winterdienst bestmöglich zu unterstützen! Nur so ist eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im gesamten Gemeindegebiet möglich.